Datei „Gewalttäter Sport“ – Eine in Teilen große Ungerechtigkeit

Die Datei „Gewalttäter Sport“ und vor allem ihre derzeitige Nutzung steht Freiheitsrechten, wie dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Freizügigkeit, der Versammlungsfreiheit und der Unschuldsvermutung entgegen. Sie ist damit hoch umstritten.

Die Datei „Gewalttäter Sport“ (DGS) ist eine bundesweite polizeiliche Verbunddatei zur Bekämpfung von Gewalt im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, insbesondere im Profifußball. Sie wird beim Bundeskriminalamt geführt sowie von den Polizeibehörden der Länder gespeist und genutzt. Jeder, dessen Personalien im Rahmen eines Fußballspiels als Täter, Tatverdächtiger oder Zeuge einer Gewalttat aufgenommen werden, kann in dieser Datei gelistet werden. Dabei ist es egal, ob sich der Vorfall bei der An- oder Abreise zum Sportereignis, in der Spielstadt selbst, im Stadionumfeld oder direkt im Stadion ereignet hat. Auch wenn man beispielsweise nach einem Stadionbesuch eine Lokalität aufsucht und dort in einen Konflikt gerät, der mit dem Fußballspiel nicht in Verbindung steht, kann eine Eintragung erfolgen. 

Ein Bus mit Auswärtsfans fuhr an einer vor ihrem Heimstadion wartenden Menschenmenge vorbei. Eine Handvoll Anhänger der Heimmannschaft warf PET-Falschen gegen den Fanbus der Auswärtsfans, weshalb die Polizei die gesamte Gruppe der ca. 400 auf den Einlass wartenden Fans festsetzte. Da die Täter nicht ausfindig zu machen waren und eine Denunziation nicht stattfand wurden pauschal alle verdächtigt, die Flaschen geworfen zu haben. Hierbei spielte es keine Rolle, ob man in Verbindung zu einer lokalen Ultragruppe stand oder einfach nur interessierter Fan war, der auf den Einlass wartete. Alle Personalien der größtenteils Unbeteiligten wurden aufgenommen. Daneben wurden Anlass und Art des Vorfalls, Vereinsbezug und eine etwaige Fan- bzw. Ultragruppenzugehörigkeit festgehalten. Das anschließende Ermittlungsverfahren wurde gegenüber allen ergebnislos eingestellt. Ohne jemals rechtskräftig verurteilt worden zu sein, wurden alle Personendaten schon während des Ermittlungsverfahrens in die Datei Gewalttäter Sport aufgenommen und blieben auch im Anschluss gespeichert. 

Unschuldsvermutung:

Die Unschuldsvermutung ist in Artikel 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention völkerrechtlich verbindlich festgelegt. Daneben leitet sie sich aus dem Rechtsstaatsprinzip in Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz ab. 

Jeder in dieser Datei Gelistete kann jedoch mit der Einschränkung individueller Freiheitsrechte konfrontiert sein, obwohl im Zweifel nie eine Schuld festgestellt wurde. Die damit einhergehenden Folgen sollen nun aufgezeigt werden. Außerdem ist zu hinterfragen, ob die Folgen einer Eintragung bei verurteilten Personen in Teilen eine Rechtsverletzung darstellen. 

Recht auf informationelle Selbstbestimmung:

Gemäß Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz haben Bürger das Recht selbst zu bestimmen, welche persönlichen Daten über sie gespeichert werden. Besonders bei Unschuldigen ist dieses Recht im Praxisbeispiel verletzt, da von ihnen keine Zustimmung der dauerhaften Datenspeicherung eingeholt wird.

Egal ob Zeuge, Verdächtiger oder Täter, bleiben nach Abschluss eines Falls die aufgenommenen Daten in der Datei gespeichert. Eine Speicherung ist bis zu 2 Jahre bei Jugendlichen und bis zu 5 Jahre bei Erwachsenen möglich. Maßgeblich ist hierbei nicht die strafrechtliche Schuld, sondern die rein subjektiv und damit intransparent von den Sicherheitsbehörden vorgenommene gefahrenrechtliche Prognose in Bezug auf die Einzelperson. Eine Information über die Datenspeicherung erhalten die betreffenden Personen nur auf Nachfrage. 

Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit und Freizügigkeit:

Nach Artikel 2 Grundgesetz darf jeder Mensch tun und lassen, was er möchte, solange keine Rechte anderer verletzt werden, nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.

Daneben garantiert Artikel 11 des Grundgesetzes allen Deutschen das Recht auf Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet. Dies umfasst die Freiheit, Wohnsitz und Aufenthaltsort frei zu wählen sowie ein- und auszureisen. 

Möchte man beispielsweise ein europäisches Auswärtsspiel seiner Mannschaft (Vereins- oder Nationalmannschaft) von einem deutschen Flughafen aus besuchen, muss man davon ausgehen von der Polizei die Ausreise untersagt zu bekommen. Eine Entschädigung für nicht in Anspruch genommene Tickets und verfallene Hotelbuchungen gibt es nicht. Eine Gefährderansprache findet im Vorfeld eher selten statt, so dass einen ganz unvorbereitet der Schock am Gate treffen kann.

Recht auf Versammlungsfreiheit:

Die Versammlungsfreiheit ist in Artikel 8 Grundgesetz geschützt. Unter dieses Recht fällt auch der Besuch von Fußballspielen.

Die Versammlungsfreiheit wird jedoch stark eingeschränkt, da keine Tickets mehr für Spiele unserer Nationalmannschaft im Ausland oder bei einem Turnier über den DFB erworben werden können, solange ein Eintrag besteht. Außerdem können Betretungsverbote für ganze Städte gegenüber einzelnen Personen ausgesprochen werden.

Familiäre Konsequenzen:

Daneben zählt die Listung in dieser Datei als Malus im Rahmen anderer Gerichtsverfahren. So kann wegen eines solchen Eintrags beispielsweise ein Sorgerechtsstreit zu Ungunsten einer Person entschieden werden.

Finanzieller Schaden:

Für die Löschung der Daten muss eine anwaltliche Klage angestrebt werden, was einer ungerechtfertigten finanziellen Strafe für alle Unschuldigen gleichkommt. 

Forderung für die Zukunft:

Selbstverständlich ist zu befürworten, dass sich die Polizei Aufzeichnungen zu Verdächtigen oder tatsächlichen Gewalttätern macht. Dies zählt zu ihrem Kernaufgabenbereich und trägt zur Verbrechensaufklärung sowie in deren Folge auch zur Prävention vor weiteren Straftaten bei. Rechtmäßig verurteilte Personen sollten je nach Schwere der Tat unterschiedlich lange in dieser Datei geführt werden und müssen die damit einhergehenden Konsequenzen tragen. Der Zeitraum sollte objektiv ermittelbar und rechtsverbindlich den betroffenen Personen gegenüber kommuniziert sein. 

Gleichzeitig gilt die Unschuldsvermutung für alle nicht rechtskräftig Verurteilten. Unschuldige dürfen nicht unter der Einschränkung individueller Freiheitsrechte leiden. Deshalb sind alle mit der Eintragung verbundenen faktischen Strafen und sämtliche Freiheitseinschränkungen für nicht verurteilte oder nachgewiesenermaßen unschuldige Personen zu unterlassen. Sofern dies nicht möglich ist, sollte die Datei in ihrer jetzigen Form abgeschafft und grundlegend reformiert werden.

Axel Pfeffer
von Axel Pfeffer
2026-04-15

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