Satzung: Team Freiheit Rheinland-Pfalz

 

  • 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Landesverband trägt den Namen „Team Freiheit Rheinland-Pfalz“.

(2) Der Landesverband hat seinen Sitz in Ludwigshafen.

(3) Das Tätigkeitsgebiet umfasst das Gebiet des Bundeslandes Rheinland-Pfalz.

(4) Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

  • 2 Mitgliedschaft
  • Für Mitglieder gelten die Bestimmungen der Bundessatzung.
  • Die Mitglieder werden vom Bundesverband verwaltet. Aufnahmen erfolgen durch den Landesvorstand. Der Bundesvorstand ist davon in Kenntnis zu setzen und hat ein Widerspruchsrecht gemäß Bundessatzung.

 

  • 3 Organe des Landesverbandes

Die Organe des Landesverbandes sind:

  1. a) der Landesversammlung
  2. b) die Landeswahlversammlung
  3. c) der Landesvorstand.

 

  • 4 Ordnungsmaßnahmen, Schiedsgericht
    Für Ordnungsmaßnahmen gelten die Bestimmungen der Bundessatzung.

 

  • 5 Die Landesversammlung

(1) Die Landesversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes. Sie ist als ordentliche oder außerordentliche Landesversammlung einzuberufen.

(2) Aufgaben der Landesversammlung sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Landesverbandes. Die Landesversammlung beschließt insbesondere über die Landesssatzung.

(3) Die Landesversammlung wählt den Landesvorstand und mindestens zwei Rechnungsprüfer. Diese Wahlen finden geheim und spätestens alle zwei Jahre statt. Briefwahl ist nicht möglich. Über das jeweilige Wahlverfahren entscheidet die Landesversammlung.

(4) Zum Mitglied eines Team Freiheit Organs oder als Rechnungsprüfer können auch abwesende Bewerber gewählt werden, wenn sie vor der Wahl gegenüber dem Landesvorstand mindestens eine Woche vor der Landesversammlung ihre Kandidatur und die Annahme der Wahl erklärt haben. Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören oder in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Vorstandsmitglied stehen.

(5) Die Landesversammlung nimmt alle zwei Jahre den Rechenschaftsbericht des Landesvorstandes und den Prüfbericht der Rechnungsprüfer entgegen und fasst über ihn einen Beschluss.

(6) Die Landesversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder bzw. Delegierten beschlussfähig. Sie trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(7) Die Landesversammlung findet grundsätzlich als Mitgliederversammlung statt.

(8) Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen säumig sind, haben auf der Landesversammlung kein Stimmrecht.

(9) Eine ordentliche Landesversammlung findet mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr statt. Sie wird vom Landesvorstand unter Mitteilung von Tagesordnung, Tagungsort, Datum und Uhrzeit mit einer Frist von vier Wochen an die Mitglieder einberufen. Eine Einladung per E-Mail ist möglich. Im Falle einer Verlegung in eine andere Gemeinde muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden. Anträge zur Landesversammlung sind beim Landesvorstand mit einer Frist von zwei Wochen vor der Landesversammlung einzureichen.

(10) Außerordentliche Landesversammlungen müssen durch den Landesvorstand unverzüglich einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe von mindestens 10% der Mitglieder beantragt wird.

(11) Zwischen zwei außerordentlichen Landesversammlungen muss ein Mindestzeitraum von sechs Monaten liegen, es sei denn, der Landesvorstand beschließt einen kürzeren Abstand.

(12) Die Landesversammlung wird durch einen Vertreter des Landesvorstandes eröffnet. Seine Aufgabe besteht ausschließlich darin, die Wahl einer Versammlungsleitung durchzuführen. Der Landesvorstand hat jederzeit das Recht zu allen Tagesordnungspunkten zu sprechen. Die Redezeit dafür ist auf 10 Minuten beschränkt.

  • 7 Der Landesvorstand
    (1) Der Landesvorstand besteht aus

(a) dem Vorsitzenden,

(b) bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden

(c) bis zu drei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt.

(3) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Landesversammlung.

(4) Die Landesversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit den Landesvorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen.

 

 

 

  • 8 Zuständigkeit des Landesvorstandes

(1) Der Landesvorstand leitet den Landesverband. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Der Landesvorstand wählt aus seiner Mitte ein Vorstandsmitglied zum Bevollmächtigten für die Finanzen nach § 23 Abs. 1 Satz 4 PartG. Der Landesvorstand soll der Landeswahlversammlung (Aufstellungsversammlung) eine Reihungsliste der Kandidaten für die Landtagswahl und die Bundestagswahl als Empfehlung vorlegen.

(2) Die Mitglieder des Landesvorstandes sind die gesetzlichen Vertreter des Landesverbandes (Vorstand nach § 26 BGB). Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Vorstand gemeinsam, darunter immer der Landesvorsitzende oder sein Stellvertreter.

(3) Der Bevollmächtigte für die Finanzen ist zuständig für die Finanz- und Vermögensverwaltung und die Haushaltsbewirtschaftung des Landesverbandes. Er ist verantwortlich für die öffentliche Rechenschaftslegung nach § 23 PartG. Im Übrigen gilt die Kassen- und Beitragsordnung der Bundespartei und die Richtlinien der Buchhaltung des Bundesvorstandes.

 

  • 9 Satzungsänderungen

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einer Landesversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn des Landesversammlung beim Landesvorstand eingegangen ist. Antragsberechtigt sind der Landesvorstand oder mindestens 10% der Mitglieder der Landespartei, die dies durch Unterschrift unter den Antrag bekunden.

(3) Beruht ein solcher Antrag jedoch auf einer Empfehlung einer Behörde des Bundes oder des Landes Rheinland-Pfalz, so kann er auch ohne Antragsfrist auf der Landesversammlung zur Abstimmung gestellt werden.

(4) Sofern in dieser Satzung zu bestimmten Sachverhalten keine Regelungen getroffen worden sind, gilt die Bundessatzung.

  • 10 Auflösung und Verschmelzung

(1) Ein Beschluss über die Auflösung des Landesverbandes oder über die Verschmelzung mit einem oder mehreren anderen Landesverbänden kann nur von einer Landesversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit getroffen werden.

(2) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der Landesversammlung beim Landesvorstand eingegangen ist.

(3) Beschlüsse über Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes bedürfen zur Rechtskraft der Zustimmung einer Bundesversammlung.

 

 

 

  • 11 Landeswahlversammlung

(1) Aufgabe der Landeswahlversammlung (Aufstellungsversammlung) ist die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen (Landtag und Bundestag).

(2) Bei der Landeswahlversammlung dürfen keine Parteimitglieder abstimmen, die nach der Landeswahlordnung Rheinland-Pfalz und der Bundeswahlordnung nicht wahlberechtigt sind.

(3) Für die Durchführung der Landeswahlversammlung gelten die Bestimmungen für eine Landesversammlung entsprechend.

  • 12 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit dieser Satzung nicht berührt.

 

beschlossen am: 19.10.2025